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erlassen am: 29.04.2025 | i.d.F.v.: 30.05.2025 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 30.04.2025

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBl. 2024, 404), des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I, 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I, 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I, 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I, 108), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.04.2025 folgende Hebesatzsatzung für die Gemeinde Winsen erlassen:


§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Winsen erhebt
a) von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.


§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für
a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 271 v. H.
b) Grundstücke (Grundsteuer B) auf 410 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 330 v. H.


§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.


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