Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern der Gemeinde Winsen
Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern der Gemeinde Winsen
erlassen am: 29.07.2025 | i.d.F.v.: 09.10.2025 | gültig ab: 10.10.2025 | Bekanntmachung am: 09.10.2025
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), des § 126 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25. November 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 631), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Winsen vom 29.07.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamenschilder
(1)
Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Winsen wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (3 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.
(2)
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch weiße Namensschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Winsen beschafft, angebracht und unterhalten.
(3)
Auf Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet kann im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Gemeinde Winsen durch Schilder hingewiesen werden. Die Schilder werden durch die Träger der Anlage bzw. Einrichtung beschafft, angebracht und unterhalten und sind auf Verlangen der Gemeinde zu ändern, zu ersetzen oder zu beseitigen.
(4)
Die Eigentümer, die Inhaber grundstücksgleicher Rechte und die Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern, Schildern zur Bezeichnung von Ver- und Entsorgungsleitungen, Feuerschutzeinrichtungen oder Vermessungszwecken an ihren Gebäuden und Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden. Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Winsen auf ihre Kosten zu beseitigen. Bei sonstigen Hinweisschildern haften die Träger der Anlage bzw. Einrichtung.
§ 2 Hausnummernschilder
(1)
Alle bebauten Grundstücke sind mit Hausnummern zu versehen. Das Gleiche gilt für unbebaute Grundstücke, wenn die Gemeinde dies im Einzelfall fordert (Grundstücksnummer). Das Amt Kisdorf bestimmt in Abstimmung mit der Gemeinde Winsen die Nummerierung. Bei Bedarf können Buchstaben hinzugefügt werden.
(2)
Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen aller Art haben die Haus- und Grundstücksnummern auf eigene Kosten zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten und auf Verlangen der Gemeinde zu ändern, zu ersetzen oder zu beseitigen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Inhaber grundstücksgleicher Rechte.
(3)
Die Hausnummernschilder sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Hausnummer oder bei Neubauten vor Bezug gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anzubringen.
(4)
Die Nummern müssen aus arabischen Ziffern, ggf. unter Hinzufügung eines Buchstabens, bestehen und gut lesbar sein. Sie müssen eine Mindesthöhe von 10 cm haben.
(5)
Die Nummerierung muss sich von dem Untergrund, auf dem sie befestigt ist, deutlich hervorheben. Sie muss von der Straße aus lesbar sein. Die Sichtbarkeit bzw. Erkennbarkeit von der Straße aus darf nicht durch Bäume, Sträucher oder sonstige Umstände bzw. Hindernisse beeinträchtigt werden.
(6)
Es wird die Anbringung von beleuchteten Hausnummerierungen empfohlen.
§ 3 Hausnummernschilder bei spezieller Grundstückslage
(1)
Haben Gebäude einen Seiteneingang, ist die Nummerierung an der neben der Zuwegung straßenwärts gelegenen Hausecke anzubringen.
(2)
Liegen Gebäude auf einem Grundstück, das nicht an eine Straße grenzt oder ist die am Gebäude angebrachte Nummerierung von der Straße aus nicht sichtbar, so ist außer an dem Gebäude selbst auch neben dem Zugang zu dem Grundstück eine Nummerierung anzubringen. Das Gleiche gilt für Nummerierungen von unbebauten Grundstücken, wenn die Gemeinde im Einzelfall fordert, diese mit Grundstücksnummern zu versehen.
(3)
Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder), ggf. unter Wiederholung der Straßenbezeichnung, gefordert werden.
(4)
In Zweifelsfällen wird durch die Gemeinde bestimmt, wo die Nummerierung anzubringen ist.
§ 4 Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann die Gemeinde von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieser Satzung Ausnahmen zulassen, wenn die Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung zu einer unbilligen Härte führen würde.
§ 5 Zwangsgeld und Ersatzvornahme
(1)
Bei Nichtbeachtung eines Bescheids, der zur Einhaltung der Bestimmungen in §§ 1 bis 3 dieser Satzung auffordert, kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 237 Landesverwaltungsgesetz).
(2)
Zusätzlich oder alternativ kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebenen Handlung anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Winsen oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 238 Landesverwaltungsgesetz).
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Ermittlung der Grundeigentümer oder der Inhaber grundstücksgleicher Rechte und zur Festsetzung der Hausnummern nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Grundstücks- und Hausnummerierung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundeigentümer oder der Inhaber grundstücksgleicher Rechte und von nach dem Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Grundeigentümer oder der Inhaber grundstücksgleicher Rechte mit den für die Grundstücks- und Hausnummerierung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Hausnummerierung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Bezüglich der Berichtigung, Sperrung und Löschung von personenbezogenen Daten finden die jeweiligen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in der aktuellen Fassung Anwendung.
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