Satzung der Gemeinde Kisdorf über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Kisdorf über die Erhebung einer Hundesteuer
erlassen am: 03.12.2025 | i.d.F.v.: 18.12.2025 | gültig ab: 01.01.2026 | Bekanntmachung am: 18.12.2025
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 und § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Kisdorf vom 03.12.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 2 Steuerpflicht und Halter/Halterin von Hunden
(1)
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter/in).
(2)
Alle in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4)
Ist der Hundehalter/die Hundehalterin nicht zugleich Eigentümer/Eigentümerin des Hundes, so haftet der jeweilige Eigentümer/ die jeweilige Eigentümerin neben dem Steuerschuldner/der Steuerschuldnerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht in dem ersten vollen Kalendermonat, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen ist. Frühestens beginnt die Steuerpflicht im an den Monat anschließenden Monat, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
(2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3)
Wenn der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht, endet die Steuerpflicht im letzten vollen Monat, in dem der Hund im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen war.
(4)
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters/einer Hundehalterin beginnt oder endet die Steuerpflicht des/der Zugezogenen oder Weggezogenen jeweils mit dem ersten bzw. letzten vollen Monat des Wohnens im Satzungsgebiet.
(5)
Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird für diesen mit dem auf den Erwerbsmonat folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich
- für den 1. Hund 80,00 Euro
- für den 2. Hund 120,00 Euro
- für jeden weiteren Hund 240,00 €
- für jeden ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund (nach Abs. 2) 400,00 Euro
(2)
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, die von der Ordnungsbehörde gemäß dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG S.-H.) als gefährlich eingestuft wurden. Der erhöhte Steuersatz gemäß Abs. 1 d) fällt erstmalig zu Beginn des auf die Feststellung der Gefährlichkeit folgenden Kalendermonats an.
(3)
Hunde, die gemäß § 6 dieser Satzung steuerfrei gehalten werden dürfen, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer gemäß § 5 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;
- Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
- Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern/Einzelwächterinnen bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
- abgerichteten Hunden, die von Artisten/Artistinnen und berufsmäßigen Schaustellern/Schaustellerinnen zur Ausübung ihrer Berufe benötigt werden;
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
- Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2)
Für gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung wird keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 6 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamten/Forstbeamtinnen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern/Jagdaufseherinnen und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
- Blindenführhunden;
- nachweislich ausgebildeten Assistenz- und Rehabilitationshunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und -befreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
- für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
- in dem Fall des § 6 Buchst. f) ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 8 Steuerfreiheit
(1)
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
(2)
Steuerfrei sind Personen, die eine gewerbliche Hundehaltung betreiben. Für die Beurteilung der Gewerblichkeit der Hundehaltung gilt folgendes:
- gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG muss es sich um eine selbständige nachhaltige Betätigung handeln, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
- das Gewerbe muss ordnungsgemäß angemeldet worden sein,
- mit der Hundehaltung müssen (Neben-)Einnahmen erzielt werden, die in der Steuererklärung als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erklärt werden und
- die ggf. nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) erforderlichen Erlaubnisse wurden erteilt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist durch den Hundehalter/die Hundehalterin zu dem Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem der Grund für die Steuerfreiheit entsteht. Fällt der Grund für die Steuerfreiheit weg, ist der Zeitpunkt des Wegfalls der Gemeinde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Hundehalter/die Hundehalterin wird in dem auf den Monat des Wegfalls folgenden Kalendermonat steuerpflichtig gem. § 3 dieser Satzung.
§ 9 Melde- und Auskunftspflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn unter Angabe der Rasse und des Alters des Hundes binnen 14 Tagen bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
(2)
Der bisherige Halter/die bisherige Halterin eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers/der Erwerberin anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter/die Hundehalterin dies binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen.
(4)
Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter/der Hundehalterin auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters/der Hundehalterin ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter/die Halterin eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter/die Halterin des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er/sie die der Gemeinde entstandenen Kosten und gegebenenfalls die rückständige Hundesteuer nicht, kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
(5)
Werden zwei getrennt zur Hundesteuer veranlagte Haushalte oder Wirtschaftsbetriebe durch Zusammenzug der Haushaltsangehörigen zusammengeführt, so ist dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(6)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem bzw. der von ihr Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen.
§ 10 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen der Steuerpflicht und erfolgter Anmeldung, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.
§ 11 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e), Abs. 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG S.-H.) durch die Gemeinde zulässig. Personenbezogene Daten werden erhoben, verarbeitet und gespeichert über:
- Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung des/der Steuerpflichtigen
- Namen und Anschrift eines eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. Hierfür dürfen Daten erhoben werden, die durch Mitteilung oder Übermittlung vom örtlichen Tierschutzverein, von Ordnungsbehörden, Polizeidienststellen, Sozialämtern und der Agentur für Arbeit, Einwohnermeldeämtern, Sozialversicherungsträgern, Vorbesitzern/Vorbesitzerinnen, allgemeinen Anzeigern, Grundstückseigentümern/Grundstückseigentümerinnen und anderen Behörden bekannt geworden sind. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen und Ämtern übermitteln lassen und zum Zwecke der Steuerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten und speichern.
(2)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.
(4)
Bezüglich der Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten finden die jeweiligen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in der aktuellen Fassung Anwendung.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen oder ihren Melde- und Auskunftspflichten gem. § 9 dieser Satzung nicht nachkommt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 12.12.2017, zuletzt geändert mit Satzung vom 18.01.2019, außer Kraft.
Kisdorf, den 18.12.2025
gez.: Birga Kreuzaler
Bürgermeisterin
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