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Satzung der Gemeinde Kattendorf, Kreis Segeberg, über die Erhebung einer Feuerwehrgebühr

erlassen am: 13.12.2012 | i.d.F.v.: 13.12.2012 | gültig ab: 20.12.2012 | Bekanntmachung am: 19.12.2012

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.12.2012 folgende Gebührensatzung erlassen.


§ 1 - Gebührenpflicht

(1)

Die Gemeinde Kattendorf erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswachen und der Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe Gebühren, sofern keine Gebührenfreiheit gemäß § 2 dieser Satzung besteht.

(2)

Ungeachtet des § 2 dieser Satzung sind Einsätze im Falle von:

a) Vorsätzlicher Verursachung von Gefahren oder Schaden
b) vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr
c) des Fehlalarms einer Brandmeldeanlage
d) einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht
e) einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeuges entstanden ist

gebührenpflichtig und

die Kosten für aufgewendetes Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben zu erstatten.

(3)

Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistung der Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder sonstiger behördlicher Anordnung oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Unternehmer, Eigentümer usw.) oder Dritter erfolgt. Sie entsteht mit der Alarmierung oder dem Beginn der Inanspruchnahme und wird zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(4)

Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die Kräfte der Feuerwehr bereits alarmiert worden sind, oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht davon nicht berührt.


§ 2 - Gebührenfreiheit

(1)

Gebührenfreiheit besteht für den Geschädigten, ausgenommen in den Fällen nach § 1 Abs. 2, soweit,der Einsatz der Feuerwehr der Gemeinde Kattendorf im Rahmen der

  1. Brandbekämpfung
  2. Befreiung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen
  3. Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht wurden

erfolgt.

(2)

Gebührenfreiheit besteht bei Feuersicherheitswachen für gemeinnützige Veranstalter.

(3)

Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.


§ 3 Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtige sind:

a) Der Auftraggeber.
b) Der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistung erfolgt oder deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden.
c) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 der Verursacher soweit das Tätigwerden der Feuerwehr durch vorsätzliches Verhalten verursacht wurde, bei Minderjährigen auch die aufsichtpflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend.
d) Bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück / Gebäude für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.
e) Bei vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Verursacher, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend.
f) Bei Fehlalarmen durch Brandmeldeanlagen der Betreiber.
g) Bei einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht der Haftende.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)

Für gemeindeübergreifende Hilfe gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Brandschutzgesetz sind in den Fällen des § 21 Ab. 3, 2. Halbsatz Brandschutzgesetz, die entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten.


§ 4 - Gebührenberechnung

(1)

Die Gebühren werden gemäß den in § 5 enthaltenen Gebührensätzen festgesetzt. Dabei liegt der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Der für die Berechnung des Stundensatzes erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer des Einsatzes vom Ausrücken der Feuerwehr aus der Feuerwache bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der Feuerwache nach dem Einsatz.
Dem Gebührenschuldner wird hierüber ein Gebührenbescheid zugestellt.

(2)

Der Gebührenberechnung werden zugrundegelegt:

a) Die Einsatzzeit.
b) Die Anzahl und Art der ausgerückten Fahrzeuge.
c) Die Anzahl der ausgerückten Einsatzkräfte.
d) Der Verbrauch von Einsatzmitteln (Ölbindemittel, Löschschaum, Löschpulver usw.).
e) Die Kosten für die vorschriftsmäßige Entsorgung aller im Rahmen des Einsatzes übernommenen entsorgungspflichtigen Substanzen.
f) Die Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe.
g) Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen über 3 Stunden Dauer.
h) Der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistung in Anspruch genommen wurde.
i) Dienstleistungen der Feuerwehr.
j) Der Verleih von Ausrüstung und Geräten.
k) Besondere Auslagen (z. B. Dekontaminationskosten, Kosten für die Ersatzbeschaffung bei Verlust oder Unbrauchbarkeit).
l) Verbrauch an Betriebsstoffen, soweit differenziert feststellbar.
m) Forderungen von Arbeitgebern für gezahlten Verdienstausfall

(3)

Die Gebühren werden für jede angefangene Stunde festgesetzt, soweit § 5 keine andere Regelung vorsieht.

(4)

Für die in § 5 nicht aufgeführten Leistungen oder Inanspruchnahmen wird ein Kostenersatzanspruch geltend gemacht.


§ 5 – Gebührensätze

(1)

Die Gebühren für den Einsatz bzw. die Inanspruchnahme von Feuerwehreinsatzkräften, Fahrzeugen und Geräten einschließlich Ausrüstung und Betriebskosten jedoch ohne Verbrauchsmittel werden pro angefangene Stunde wie folgt festgesetzt:

Nr. Bezeichnung Euro
1. Gebühren für den Einsatz von Einsatzkräften
1.1. je Person bei Einsätzen 39,00
1.2 je Person bei Sicherheitswachen 10,00
2. Gebühren für den Einsatz von Fahrzeugen
2.1 Löschfahrzeug LF 10/6 100,00

(2)

Für einen Fehlalarm wird eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro erhoben.

(3)

Für die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsgegenständen, Betriebsstoffen und verbrauchter Einsatzmittel, sowie für anfallende Dekontaminationskosten wird der aktuelle Tagespreis zuzüglich 15% Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 € für die Verwaltungskosten.

(4)

Bei der Inanspruchnahme, sowie dem Einsatz von Fremdfahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich 15% Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 € für die Verwaltungskosten.


§ 6 - Haftung

(1)

Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde Kattendorf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2)

Die Betroffenen haben die Gemeinde Kattendorf von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizuhalten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(3)

Für Schäden, die den Benutzern oder Dritter durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und / oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr Kattendorf bedient worden sind, übernimmt die Gemeinde Kattendorf keine Haftung.

(4)

Werden Fahrzeuge und/oder Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem Gebühren- oder Kostenschuldner neben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn ihn oder von ihm beauftragte Personen ein Verschulden trifft.

(5)

Schäden oder Verluste, die durch Angehörige der Feuerwehr verursacht werden und die auf einem Materialfehler beruhen oder die als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet.


§ 7 - Datenschutz

(1)

Die Gemeinde Kattendorf ist berechtigt zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(2)

Erforderliche Daten sind insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum des Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebühren-/Kostenersatzpflicht.

(3)

Zur Ermittlung der Gebührenschuldner können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Abs. 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.

(4)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.


§ 8 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


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