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Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer kurz vor Ihrer beabsichtigen Ausreise aus Deutschland feststellen, dass Ihr Pass oder Passersatz abgelaufen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis beantragen.

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Bei akuten Notfällen können Sie an der Grenze einen Notreiseausweis beantragen, damit Sie aus Deutschland aus- und gegebenenfalls wieder einreisen können. Akute Notfälle bestehen, wenn eine unbillige beziehungsweise unzumutbare Härte vermieden werden soll oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Sie können mit dem Notreiseausweis nur in einen anderen Staat einreisen, wenn dieser das Dokument anerkennt. Eine Verpflichtung zur Anerkennung durch andere Staaten besteht nicht. Auch Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, Sie mit einem Notreiseausweis mitzunehmen.

Der Notreiseausweis kann beantragt werden von:

  • Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörige,
  • Staatsangehörigen eines in Anhang II zur EU-Visumverordnung aufgeführten Staates,
  • Drittstaatsangehörigen, die zur Rückkehr in die oben genannten Staaten berechtigt sind, das heißt Inhaber eines Aufenthaltstitels (Schengen-Visa der Kategorie C sind davon ausgenommen) oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zum Aufenthalt in Deutschland,
  • ziviles Schiffspersonal eines in der See oder Küstenschifffahrt oder in der Rheinschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Landgang oder
  • ziviles Flugpersonal für einen Aufenthalt auf dem Flugplatzgelände, in der Flughafengemeinde oder für einen Wechsel auf einen anderen Flughafen, um von dort abzufliegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Notreiseausweises besteht nicht. Ob Ihnen das Notfalldokument ausgestellt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Grenzbehörde. Die Behörde kann die Ausstellung zum Beispiel verweigern, wenn Sie in ein Land reisen wollen, von dem bekannt ist, dass es den Notreiseausweis nicht anerkennt oder wenn Sie bei Ihrem Konsulat oder der Ausländerbehörde einen Pass oder Passersatz beantragen können.

Für Minderjährige können Sorgeberechtigte oder eine bevollmächtigte Person den Notreiseausweis beantragen.

Der Notreiseausweis wird von einer Grenzbehörde, beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, ausgestellt. Grenzbehörden sind die Bundespolizei und weitere Landes- und Bundesbehörden, die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind.

Der Notreiseausweis gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat. Er ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.

Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer kurz vor Ihrer beabsichtigen Ausreise aus Deutschland feststellen, dass Ihr Pass oder Passersatz abgelaufen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis beantragen.

Den Notreiseausweis können Sie persönlich bei der Grenzbehörde beantragen, beispielweise am Flughafen bei der Bundespolizei.

  • Sie erhalten ein Antragsformular, dass Sie ausfüllen und unterschreiben müssen. Alternativ können Sie den Antrag vorab online ausfüllen und an die Grenzbehörden versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
  • Bevor Sie Ihre Reise antreten, müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um:
    • den ausgefüllten Antrag zu unterschreiben,
    • Ihre Identität nachzuweisen,
    • ein aktuelles, biometrisches Foto vorzulegen oder es bei der Behörde anfertigen zu lassen und
    • die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
  • Sie erhalten den Notreiseausweis anschließend direkt bei der Grenzbehörde.
  • Sie können Ihre Identität nachweisen.
  • Die Ausstellung eines regulären Passes oder Passersatzes von der eigenen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde ist vor Reiseantritt nicht mehr möglich oder nicht mehr rechtzeitig zu erwarten.
  • Es werden keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
  • Es bestehen keine Sicherheitsbedenken.
  • Der durch eine gegebenenfalls vorliegende Fahndungsnotierung verfolgte Zweck wird nicht beeinträchtigt.
  • Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Zielstaat den Notreiseausweis nicht als Grenzübertrittsdokument anerkennt.
  • Sie können einen Notreiseausweis beantragen, wenn Sie
    • Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörige sind oder
    • Staatsangehörige eines in Anhang II zur EU-Visumverordnung aufgeführten Staates sind und deshalb visumfrei einreisen dürfen oder
    • einen Aufenthaltstitel (Schengenvisa der Kategorie C sind davon ausgenommen) oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland besitzen oder
    • als ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rheinschifffahrt verkehrenden Schiffes an Land gehen oder
    • sich als ziviles Flugpersonal auf dem Flugplatzgelände, in der Flughafengemeinde oder für einen Wechsel auf einen anderen Flughafen aufhalten, um von dort abzufliegen.
  • Für minderjährige Kinder gilt:
    • Bei Minderjährigen muss grundsätzlich das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter für die Reise vorliegen.
    • Bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern darf nur der Elternteil den Pass beantragen, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die Eltern müssen das dauerhafte Getrenntleben glaubhaft machen. Dies gilt auch, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil dauerhaft verhindert, zum Beispiel unbekannt verzogen, ist.
    • Bei Klassenfahrten kann ausnahmsweise die Zustimmung der Sorgeberechtigten auch von der begleitenden Lehrkraft glaubhaft gemacht werden.
  • Für eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer amtlich bestellt worden ist, kann der Reiseausweis als Passersatz von der amtlich bestellten Betreuerin oder dem amtlich bestellten Betreuer beantragt werden. Die amtlich bestellte Betreuerin oder der amtlich bestellte Betreuer muss neben der Identität der Person, für die Sie den Antrag stellen, auch Ihre amtliche Bestellung nachweisen können.
  • Nachweis Ihrer Identität und der Ihrer Staatsangehörigkeit, beispielsweise durch:
    • abgelaufenen Reisepass oder abgelaufenen vorläufigen Reisepass
    • abgelaufenen Personalausweis eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz
    • Bei Minderjährigen:
      • abgelaufener Kinderreisepass oder
      • Geburtsurkunde
  • Nachweis über Berechtigung zum längerfristigen Aufenthalt, beispielsweise durch:
    • Deutscher Aufenthaltstitel im Checkkartenformat oder
    • Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaats im Checkkartenformat
  • aktuelles, biometrisches Foto

Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass eine Kartenzahlung nicht überall möglich ist. Führen Sie ausreichend Bargeld mit.
  • Die Gebühr für den Notreiseausweis wird nicht erstattet, wenn
    • Sie Ihren Antrag zurücknehmen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde,
    • Ihnen der Notreiseausweis versagt wird oder
    • das Beförderungsunternehmen Ihnen trotz erteiltem Notreiseausweis die Mitnahme verweigert.

Der Antrag kann nur kurze Zeit vor Reiseantritt gestellt werden, da andernfalls die Ausstellung eines Reisedokuments in der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde möglich ist.

  • In folgenden Ländern ist nicht die Bundespolizei, sondern eine Landes oder Bundesbehörde zuständig:
    • Im Freistaat Bayern auf den Flughäfen Nürnberg und Memmingen sowie den Verkehrslandeplätzen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind, ist die Bayerische Grenzpolizei zuständig.
    • In der Freien und Hansestadt Hamburg im Hafen ist die Wasserschutzpolizei Hamburg zuständig.
    • In Niedersachsen, Schleswig-Holstein in verschiedenen Häfen ist der Zoll zuständig.
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