Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben
Das Bürgerportal bietet Ihnen einen digitalen Zugang zu verschiedenen Verwaltungsdienstleistungen und digitalen Angeboten der öffentlichen Infrastruktur.
Über ein personalisiertes Bürgerportal-Konto können zahlreiche Dienstleistungen von Behörden beantragt und in Anspruch genommen werden – ohne lange Wartezeiten vor Ort. Außerdem können Sie Hinweise auf verschiedene Neuigkeiten abonnieren.
Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes dürfen nur mit Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamts gebaut, geändert oder zurückgebaut werden. Wenn Ihre Rechte oder Belange durch das geplante Vorhaben berührt werden, können Sie dies mitteilen.
Als Gast weitermachen
Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Eisenbahnbetriebsanlagen dürfen nur mit einer Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) neu gebaut, geändert oder zurückgebaut werden.
Zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn zählen zum Beispiel:
- Schienenwege
-
Ingenieurbauwerke wie zum Beispiel
- Brücken
- Tunnel
- Durchlässe
-
Erdbauwerke wie zum Beispiel:
- Dämme
- Einschnitte
- Böschungen
- Signal, Sicherungs- und Telekommunikationsanlagen
- Bahnhöfe
- Haltepunkte
Wenn Sie als Privatperson, Organisation oder Unternehmen eine Einwendung erheben möchten:
Die Planunterlagen des Bauvorhabens liegen für mindestens einen Monat öffentlich aus.
Sie können sich in dieser Zeit über das geplante Bauvorhaben informieren. Dabei prüfen Sie, ob das Bauvorhaben Ihre Rechte oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, zum Beispiel durch eine drohende:
- Lärmbelästigung
- Eigentumsbeeinträchtigung
- Gesundheitsgefährdung
Dann können Sie beim EBA eine Einwendung gegen das Bauvorhaben einreichen, in der Sie die befürchtete Beeinträchtigung beschreiben.
Sie dürfen die Einwendung nicht anonym abgeben.
Wenn Sie als anerkannte Umwelt- oder Naturschutzvereinigung eine Stellungnahme abgeben möchten:
Sie können sich über die Planunterlagen des Bauvorhabens informieren und diese prüfen in Bezug auf:
- Naturschutz
- Umweltschutz
- Landschaftspflege
In einer Stellungnahme können Sie sich dazu äußern, ob das geplante Vorhaben mit den gesetzlichen Vorschriften in diesen Bereichen vereinbar ist.
Als betroffene Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie über das Vorhaben einzeln unterrichtet. Sie prüfen, ob das geplante Bauvorhaben mögliche Auswirkungen auf Ihren öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich hat. In diesem Fall können Sie beim EBA eine Stellungnahme abgeben.
Teaser
Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes dürfen nur mit Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamts gebaut, geändert oder zurückgebaut werden. Wenn Ihre Rechte oder Belange durch das geplante Vorhaben berührt werden, können Sie dies mitteilen.
Verfahrensablauf
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens (PFV), das wie folgt abläuft:
-
Antragstellung:
- Der Vorhabensträger (VHT) stellt einen Antrag zu seinem Infrastrukturprojekt über den Online-Dienst des Bundes und reicht dort alle erforderlichen Unterlagen ein.
-
Behördenbeteiligung:
- Die Planfeststellungsbehörde informiert die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden.
-
Bekanntmachung und Auslegung
- Die Planfeststellungsbehörde informiert die Öffentlichkeit darüber, dass die Planunterlagen ausgelegt werden.
-
Die Planunterlagen werden auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde sowie auf dem "Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben" veröffentlicht.
- in besonderen Fällen können sie auch in den vom Plan betroffenen Gemeinden ausgelegt werden.
-
Stellungnahmen und Einwendungen
- Die von dem Bauvorhaben betroffenen Personen, Organisationen und Vereinigungen können Einwendungen und Stellungsnahmen online oder formlos innerhalb einer bestimmten Frist einreichen.
- Die eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen werden nach Ablauf der Frist an den VHT zur Gegenäußerung versendet.
-
Erörterungstermin
- Die Einwendungen und Stellungnahmen werden erörtert. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über den Erörterungstermin informiert.
-
Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens
- Es kann zu Planänderungen kommen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen werden darüber informiert.
- Sind Belange von Personen oder der Aufgabenbereich einer Behörde oder Vereinigung durch die Planänderungen erstmalig oder stärker als bisher betroffen, werden sie informiert. Es besteht erneut die Möglichkeit, Einwendungen und Stellungnahmen einzureichen.
- Bei umfangreichen Planänderungen wird das Anhörungsverfahren erneut durchgeführt.
-
Erteilung des Einvernehmens
- durch die zuständige Landesbehörde.
-
Planfeststellungsbeschluss
- Alle Interessen werden durch die Planfeststellungsbehörde abgewogen und resultieren im Planfeststellungsbeschluss (PFB).
-
PFB wird an den VHT auf dem Postweg und an Betroffene mittels Postzustellungsurkunde versendet.
- bei mehr als 50 notwendigen Zustellungen können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
-
PFB sowie die Planunterlagen werden in den betroffenen Gemeinden bekannt gemacht und ausgelegt.
- Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des PFB können auch dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für 2 Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde sowie auf dem "Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben" veröffentlicht wird.
- Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsfrist und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde wird zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntgemacht.
-
Klage
- Es kann Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss eingereicht werden.
-
Bestandskräftiger Plan
- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig.
Wenn Sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen und Stellungnahmen online einreichen:
- Rufen Sie die Internetseite des "Antrags- und Beteiligungsportals für Verkehr und Offshore-Vorhaben des Bundes" auf.
- Sie melden sich als natürliche Person mit dem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, dem elektronischen Aufenthaltstitel oder der europäischen eID an.
- Als juristische Person, Vereinigung, Behörde oder Träger öffentlicher Belange melden Sie sich mit Ihrem "Mein Unternehmenskonto" an.
- Sie können in einem Freitextfeld Ihre Einwendung beziehungsweise Stellungnahme formulieren und digital übermitteln.
- Sie können Unterlagen als PDF oder als ZIP-Datei hochladen und mitsenden.
- Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
- Alternativ können Sie das im Online-Dienst ausgefüllte Formular auch ausdrucken und per Post oder Fax an das EBA schicken.
- Das EBA prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Nachfragen bestehen oder weitere Unterlagen notwendig sind.
Wenn Sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen und Stellungnahmen per Post oder Fax einreichen:
- Senden Sie Ihre Einwendung oder Stellungnahme formlos an das EBA.
- Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Das EBA prüft Ihre Einreichung und meldet sich bei Ihnen, falls weitere Unterlagen notwendig sind.
Voraussetzungen
-
um eine Einwendung einzureichen:
-
Sie sind durch das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt, zum Beispiel:
- in Ihren Rechten
- in Ihrem rechtlich geschützten Interesse
-
in einem Belang
- wirtschaftlicher Art
- beruflicher Art
- ideeller Art
- gesundheitlicher Art
-
Sie sind durch das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt, zum Beispiel:
-
um eine Stellungnahme einzureichen:
- Sie sind als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung gesetzlich anerkannt.
- Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange berührt das Bauvorhaben Ihren öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Einwendung beziehungsweise Stellungnahme mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift
- Sie können weitere Unterlagen einreichen, um Sachverhalte zu erläutern.
- Im Einzelfall kann das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Nachweise von Ihnen nachfordern.
- bei Vertretung: Vollmacht
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer des Planfeststellungsverfahrens wird unter anderem beeinflusst durch:
- Art und Umfang des Vorhabens
- die Qualität der Planunterlagen
- Zahl und Inhalt der Einwendungen und Stellungnahmen
- gesetzliche Verfahrensvorschriften
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Planfeststellung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts (EBA)
- Fragen und Antworten aus dem Themenbereich Planfeststellung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts (EBA)
- Fragen und Antworten zur Onlinekonsultation im Rahmen von Planfeststellungsverfahren auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts (EBA)
- Fragen und Antworten zum Datenschutz im Rahmen von Planfeststellungsverfahren auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts (EBA)
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de