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Information über Zufahrtberechtigung im verkehrsberuhigten Bereich erhalten

Sie erhalten Informationen zur Zufahrt und Zufahrterlaubnis in verkehrsberuhigten Bereichen.

In verkehrsberuhigten Bereichen, die oft als Spielstraßen bezeichnet werden, gelten besondere Verkehrsregeln, die den Schutz von Fußgängern und insbesondere spielenden Kindern sicherstellen. Die Zufahrt ist nur berechtigten Fahrzeugen gestattet.

Wenn Sie eine Zufahrtberechtigung benötigen, beispielsweise als Anwohner, Lieferant oder Dienstleister, erhalten Sie bei der zuständigen Behörde Informationen darüber, wie Sie diese beantragen können.

Die Berechtigung erlaubt es Ihnen, die Straße mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Fußgänger haben dabei immer Vorrang. Bei Fragen zur Nutzung und zu den geltenden Regeln steht Ihnen die Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde zur Verfügung.

Kurztext

  • Zufahrt in verkehrsberuhigte Bereiche nur mit Berechtigung möglich
  • Berechtigung zum Beispiel für Anwohnende, Lieferverkehr oder Dienstleistende
  • Antragstellung bei örtlicher Behörde erforderlich
  • Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben
  • Fußgänger haben Vorrang, besondere Rücksicht auf Kinder
  • Regeln und Zuständigkeit je nach Gemeinde unterschiedlich
  • Zuständig: Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde

 

Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde

 

  • Sie wenden sich an die zuständige Behörde Ihrer Gemeinde oder Stadt, um Informationen zur Zufahrtberechtigung zu erhalten.
  • Wenn eine Zufahrtserlaubnis erforderlich ist, können Sie auch den Antrag schriftlich, online oder persönlich bei Ihrer Gemeinde stellen.
  • Nach Prüfung Ihres Anliegens erhalten Sie entweder eine Bestätigung der Berechtigung oder weitere Hinweise zu den nächsten Schritten.

Voraussetzungen

  • Sie müssen entweder in dem verkehrsberuhigten Bereich wohnen oder einen berechtigten Grund für die Zufahrt haben, zum Beispiel als Lieferant oder Dienstleister.
  • Ihr Fahrzeug muss angemeldet sein und den geltenden Verkehrsregeln entsprechen.
  • Bei einigen Anträgen ist ein Nachweis Ihres Wohnsitzes oder der Nutzung des Fahrzeugs erforderlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Sollten Sie eine offizielle Zufahrtserlaubnis beantragen, können hierfür Gebühren anfallen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den örtlichen Bestimmungen und wird Ihnen bei der Antragstellung mitgeteilt.

 

  • Nachweis des Wohnsitzes im verkehrsberuhigten Bereich wie zum Beispiel Meldebescheinigung
  • Nachweis über das betroffene Fahrzeug wie zum Beispiel Fahrzeugschein

 

Die Zufahrt in verkehrsberuhigte Bereiche ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis gestattet.

Auch mit einer Berechtigung gilt: Sie müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und besondere Rücksicht auf Fußgänger, insbesondere Kinder, nehmen.

Ein Verstoß gegen die Regelungen kann ein Bußgeld zur Folge haben.

Bitte beachten Sie außerdem, dass die Regelungen und Zuständigkeiten je nach Gemeinde unterschiedlich sein können.

 


Ansprechpartner

Winsener Str. 2 24568 Kattendorf
Tel: 04191 950675E-Mail: ordnung[at]amt-kisdorf.deWeb: www.amt-kisdorf.de


Montag, Donnerstag und Freitag

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

außerdem Donnerstag

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Dienstag und Mittwoch ist das Ordnungsamt geschlossen.

Herr B. Brandt

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Ordnung

Herr A. von Breymann

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Ordnung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

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außerdem Donnerstag
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Dienstag und Mittwoch ist das Bauamt geschlossen.