Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Auf Antrag kann ein Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne Stellvertreter fortgeführt werden.
Beschreibung
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
- des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen Stellvertreter betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gastgewerbe) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
verwandte Vorgänge
- Ausnahmegenehmigung für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen
- Standplatzgenehmigung beantragen
- Wanderlager anzeigen
Ansprechpartner
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Tel: 04191 9506-75E-Mail: gewerbe[at]amt-kisdorf.deWeb: www.amt-kisdorf.de
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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