Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung beantragen
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung beantragen
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn Ihre Berufsausbildung über die Dauer des Aufenthaltstitels hinausgeht, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei der erstmaligen Antragstellung.
Ihre Aufenthaltserlaubnis wird dann für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung verlängert.
Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,
- wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
 - wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.
 
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Sie können sich bis zu 6 Monate lang einen anderen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung kann verlängert werden, wenn	
- Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft und
 - die schulische Berufsausbildung fortgesetzt werden soll
 - die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorlagen, auch weiterhin vorliegen
 - die Ausländerbehörde die Verlängerung nicht im Vorfeld ausgeschlossen hat
 
 - die Verlängerung muss spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Befristung beantragt werden
 - bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet
 
Regionale Hinweise
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Regionale Hinweise
Terminpflicht
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie.
Zunehmend werden Online-Terminbuchungen angeboten.
Andernfalls melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen.
Ansprechpersonen und digitale Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- oder Weiterbildung.
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
 - Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
 
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Regionale Hinweise
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen
 - Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
 - Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
 - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
 - Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten einer ausländischen Person in Deutschland abgeben
 
Ansprechpartner
Hamburger Straße 30
							23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration
Öffnungszeiten:
								Sprechzeiten der Ausländerbehörde
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.
Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.
Mittwochs geschlossen.
Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.
                                            Ansprechpartner*innen der Ausländerbehörde
							
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
 24568 Kattendorf
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