Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung verlängern
Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung verlängern
Wenn Sie Ihre betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung in Deutschland fortsetzen möchten, müssen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern.
Beschreibung
Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung verfügen, müssen Sie rechtzeitig vor deren Ablauf eine Verlängerung beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende Ihrer Aus- oder Weiterbildung verlängert werden, wenn das Aus- oder Weiterbildungsverhältnis weiterhin besteht und voraussichtlich zu einem erfolgreichen Abschluss führt.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.
Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Für die Dauer Ihrer Aus- oder Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen und damit zu Ihrem Lebensunterhalt beitragen.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Sie können sich bis zu 6 Monate lang einen anderen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, um die in Deutschland begonnene betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung fortzusetzen
- für die Verlängerung sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen, so muss z.B. die Lebensunterhaltssicherung weiterhin für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden
- Erwerbstätigkeit während qualifizierter Berufsausbildung bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt; nicht gestattet ist eine selbstständige Tätigkeit
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss fortbestehen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erfolgt befristet; Gültigkeit richtet sich in der Regel nach der verbliebenen Dauer der Aus- oder Weiterbildung
- Aufenthaltserlaubnis gilt nur für den Zweck der Aus- oder Weiterbildung; Wechsel in eine andere qualifizierte Berufsausbildung möglich; Wechsel des Aufenthaltszwecks (zum Beispiel Studium) nur unter bestimmten Voraussetzungen
- nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden
- bei vorzeitigem Ende der qualifizierten Berufsausbildung ist die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz für bis zu 6 Monate möglich
- Verlängerung ausgeschlossen, wenn dies bereits bei Erteilung oder letzter Verlängerung ausgeschlossen wurde
Regionale Hinweise
Zuständigkeit
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- oder Weiterbildung.
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weitere Informationen
- Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung können Sie grundsätzlich in eine andere qualifizierte Berufsausbildung wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.
- Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu 18 Monate verlängern.
Regionale Hinweise
Terminpflicht
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie.
Zunehmend werden Online-Terminbuchungen angeboten.
Andernfalls melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen.
Ansprechpersonen und digitale Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Aufenthaltstitel für Flüchtlinge beantragen
- Bildungsurlaub
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
Ansprechpartner
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration
Öffnungszeiten:
Sprechzeiten der AusländerbehördeMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.Mittwochs geschlossen.Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de