Satzung des Schulverbandes im Amt Kisdorf über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die offene Ganztagsschule der „Schule Kisdorf“ und der „Grundschule am Wald“
Satzung des Schulverbandes im Amt Kisdorf über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die offene Ganztagsschule der „Schule Kisdorf“ und der „Grundschule am Wald“
erlassen am: 17.06.2026 | i.d.F.v.: 22.06.2026 | gültig ab: 01.08.2026 | Bekanntmachung am: 23.06.2026
Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 4 Abs. 1 Var. 2 und Abs. 2 und 6 Abs. 1 - 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, wird nach Beschluss der Verbandsversammlung des Schulverbandes im Amt Kisdorf am 17.06.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Der Schulverband im Amt Kisdorf betreibt nach den §§ 6 und 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG), der „Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe (Richtlinie Ganztag und Betreuung)“, sowie der „Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung“ für die Schülerinnen und Schüler im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die „Offene Ganztagsschule“ – nachfolgend OGS – an der Schule Kisdorf (Grund- und Gemeinschaftsschule) mit den beiden Standorten in Kisdorf und in Wakendorf II und an der Grundschule am Wald in Sievershütten als eine öffentliche Einrichtung. Für die Außenstelle in Wakendorf II erfolgt der Betrieb aufgrund der ersten Ergänzungsvereinbarung vom 14.12.2022 zwischen der Gemeinde Wakendorf II und dem Schulverband im Amt Kisdorf zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die organisatorische Verbindung der Grundschulen Wakendorf II und Kisdorf vom 24.07.2009.
(2)
Der Zweck der OGS ist die systematische Förderung der altersgerechten Entwicklung der Schülerinnen und Schüler ergänzend zum planmäßigen Unterricht mit dem Ziel der Zusammenführung von Bildung, Erziehung und Betreuung, sodass Bildungschancen erhöht, individuelle Fähigkeiten und Interessen gefördert und Benachteiligungen abgebaut werden. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VII) bleibt unberührt.
(3)
Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der OGS ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich zu erklären.
(4)
Das Angebot der OGS umfasst eine Betreuung für Grundschulkinder, die Mittagsverpflegung und die Teilnahme an Kursen, die durch externe Anbieter durchgeführt werden. Die Angebote gelten jeweils als schulische Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG.
(5)
Die OGS wird während eines Schuljahres an Feiertagen sowie an höchstens zwanzig weiteren Tagen geschlossen.
§ 2 Organisation
(1)
Die Organisation der OGS richtet sich nach Abs. 2, Abs. 3 Abs. 4, soweit in dieser Satzung keine andere Festlegung getroffen wurde.
(2)
Die Leitung der OGS obliegt der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandvorsteher. Die Leitung ist verantwortlich für die schulübergreifenden betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten der OGS sowie für die Personalangelegenheiten.
(3)
Die Planung und Durchführung der OGS-Angebote innerhalb des betrieblich-organisatorischen Rahmens obliegt an den drei Schulstandorten jeweils einer Koordinatorin oder einem Koordinator, die beim Schulverband angestellt sind.
(4)
Aufsichtspersonen sind die angestellten Betreuungskräfte, die externen Kursleiterinnen und Kursleiter und die Lehrkräfte der Schulen.
§ 3 Angebote der OGS an Schultagen
(1)
Das Angebot der OGS beinhaltet:
- Betreuung für Grundschulkinder täglich von 07:00 Uhr bis Schulbeginn und ab Unterrichtsende bis 17:00 Uhr. Während der Nachmittagsbetreuung wird den Kindern ermöglicht, die Hausaufgaben bzw. das „Training“ in einem ruhigen Rahmen unter Aufsicht zu erledigen.
- Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem täglichen Mittagessen gem. Abs. 3
- Kurse aus den Bereichen der MINT-Förderung, Kulturelle Bildung, Musik, Sport, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Lernen durch Engagement und Prävention; Abhängig von der jeweils für den Kurs einschlägigen Richtlinie sowie der pädagogischen Ausrichtung des Kurses legt die Leitung Mindestteilnehmerzahlen für die Durchführung der Kurse fest.
(2)
An Schulentwicklungstagen und an Tagen mit witterungsbedingtem Schulausfall findet vor und nach dem planmäßigen Unterricht eine Notbetreuung durch die OGS statt. Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, deren Erziehungsberichtigte jeweils eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass der oder die Erziehungsberechtigte an diesem Tag keinen Urlaub nehmen darf.
(3)
Die Ausgestaltung der Teilnahme am täglichen Mittagessen erfolgt privatrechtlich durch einen Nutzungsvertrag. Für die Schulstandorte Sievershütten und Wakendorf II ist § 5 Abs. 8 Satz 2 Voraussetzung für den Vertragsschluss.
§ 4 Angebote der OGS in den Schulferien
(1)
Die OGS bietet für Grundschulkinder in den Schulferien eine Betreuung mit Frühstück und Mittagessen an. Die Betreuung findet von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr statt. Ausgenommen sind die Schließzeiten nach Abs. 3.
(2)
Die Betreuung ist schulübergreifend möglich.
(3)
Die Schließzeiten in den Schulferien umfassen
- in den Sommerferien zwei Wochen; die konkreten Wochen werden durch die jeweilige Koordinatorin oder den jeweiligen Koordinator bis zum 1.5. für das folgende Schuljahr festgelegt.
- in den Winterferien die Zeit ab dem ersten Ferientag bis einschließlich 01.01.
- alle wochentags liegenden gesetzlichen Feiertage, den Freitag nach Himmelfahrt und die beweglichen Ferientage.
(4)
Die Anmeldung für die Ferienbetreuung muss bis 4 Wochen vor dem ersten Ferientag erfolgen.
(5)
Die Schülerinnen und Schüler haben in der Ferienbetreuung spätestens bis 9.00 Uhr zu erscheinen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, besteht für diesen Tag keine weitere Betreuungsverpflichtung durch den Schulverband im Amt Kisdorf. Im Einzelfall kann hiervon nach Rücksprache mit der Betreuungsperson abgewichen werden.
(6)
Eine Schließung der OGS an Ferientagen außerhalb der Schließzeiten erfolgt, wenn dies wegen behördlich vorgegebener Infektionsschutzmaßnahmen unumgänglich ist.
(7)
In den Ferien erfolgt weder ein öffentlicher Schulbusverkehr noch ein durch den Schulverband im Amt Kisdorf organisierter Schülertransport zur OGS.
§ 5 Voraussetzungen für Aufnahme in die OGS
(1)
Die Inanspruchnahme der Angebote der OGS besteht ab Begründung eines Benutzungsverhältnisses in Form der Aufnahme in die OGS. Diese erfolgt für alle Angebote der OGS durch Zusage gem. Abs. 2 Satz 3, abgesehen von der Teilnahme am Mittagessen. Diese erfolgt gem. Abs. 8.
(2)
Für die Aufnahme ist die Anmeldung des Kindes durch einen Erziehungsberechtigten oder eine Erziehungsberechtigte in Textform bei der Koordinatorin oder dem Koordinator des Schulstandortes erforderlich. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Erkrankungen, Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten anzugeben, wenn diese im Rahmen der Teilnahme an den gewählten OGS-Angeboten erheblich sind. Die Koordinatorin oder der Koordinator sendet eine Zusage unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme in die OGS an den anmeldenden Erziehungsberechtigten oder die anmeldende Erziehungsberechtigte in Textform, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 vorliegen. Andernfalls erfolgt eine Absage.
(3)
Das aufzunehmende Kind muss eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule sein, bei der der Träger der Schulverband im Amt Kisdorf ist. Als Schülerin oder Schüler dieser Schulen gelten Kinder mit der Einschulung in dieser Schule bis zur Einschulung in einer anderen, auch weiterführenden Schule oder dem endgültigen Verlassen des deutschen Schulsystems. Abweichend davon kann ein Kind, auch ohne Schülerin oder Schüler einer dieser Schulen zu sein, zum 01.08. aufgenommen werden, wenn seine Einschulung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt und wenn die Personalkapazitäten es zu lassen.
(4)
Die Anmeldungen für OGS-Basis müssen bis zum 15.5. des Jahres, in dem das Schuljahr beginnt, erfolgen. Erfolgt die Aufnahme in eine der Schulen gem. Abs. 3 im Laufe eines Schuljahres, ist die Anmeldung für OGS-Basis bis ein Monat nach dem ersten Unterrichtsbesuch möglich.
(5)
Für die anderen Betreuungsoptionen und für die Kursteilnahme ist die Anmeldung bis zum Ende der Kurszuteilung möglich. Für die anderen Betreuungsoptionen gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(6)
Gibt es in Kursen freie Plätze, kann eine Aufnahme auch im laufenden Schulhalbjahr erfolgen.
(7)
Die Aufnahme in die OGS ist jeweils für das 1. Schulhalbjahr verbindlich. Eine Abmeldung ist für das 2. Schulhalbjahr bis zu einen Monat vor Beginn des 2. Schulhalbjahres möglich. Erfolgt keine Abmeldung, ist das Kind auch während des zweiten Halbjahrs in die OGS aufgenommen. Das Schuljahr im Sinne dieser Satzung richtet sich nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz. Als Schulhalbjahr im Sinne dieser Satzung gelten die Zeiträume vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres sowie vom 01.02. bis zum 31.07. eines Jahres.
(8)
Abweichend von Abs. 2 Satz 1 muss für das Mittagessen an Schultagen gem. § 3 Abs. 1 b), Abs. 3 ein Nutzungsvertrag geschlossen werden. An den Schulstandorten in Sievershütten und Wakendorf II ist dies nur in Verbindung mit der Inanspruchnahme eines Betreuungsangebots möglich.
§ 6 Ende des Benutzungsverhältnisses
(1)
Der Schulverband im Amt Kisdorf kann das Benutzungsverhältnis nach vorheriger Anhörung der Erziehungsberechtigten fristlos durch schriftliche Mitteilung beenden und das betreffende Kinder der Einrichtung verweisen, wenn
- ein unangemessenes Verhalten der Schülerin oder des Schülers ein Verbleiben im Ganztagsangebot nach Ausschöpfung aller zulässigen pädagogischen Möglichkeiten nicht zulässt; die schulrechtlichen Bestimmungen finden hier gleichartige Anwendung;
- wenn die Erziehungsberechtigten ihren Pflichten nach dieser Satzung wiederholt und trotz schriftlich erfolgter Aufforderung nicht nachkommen;
- ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der eine Teilnahme an der Betreuung für die Beteiligten unzumutbar macht. Dies ist insbesondere bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzungsregeln nach § 7 der Fall.
Zuständig für diese Entscheidung ist die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher.
(2)
Die Erziehungsberechtigten können das Betreuungsverhältnis im Fall einer attestierten längeren Krankheit ihres Kindes in Textform gegenüber der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule fristlos beenden. Nach dieser Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist eine Wiederanmeldung im gleichen Schulhalbjahr nicht möglich.
(3)
Bei Schulwechsel endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt. Das gleiche gilt, wenn das Schulverhältnis nach § 19 SchulG aus anderen Gründen vorzeitig endet.
(4)
Neben Abs. 1, 2 und 3 ist eine Einzelfallentscheidung über die vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses in Härtefällen möglich.
(5)
Im Übrigen endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf des Schuljahres.
§ 7 Benutzungsregeln
(1)
Die Aufsichtspflicht durch die OGS besteht nur für die Angebote der OGS, für die eine Anmeldung des Kindes vorliegt. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen haben die Schülerinnen und Schüler Folge zu leisten.
(2)
Die Schulordnung ist einzuhalten.
(3)
Schülerinnen und Schüler können während des Zeitraums der Basis-Betreuung oder eines Kurses nur zu den am Schulstandort bekannt gegebenen Abholzeiten nach Hause gehen bzw. am Schuleingang abgeholt werden.
(4)
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten und eventuell von ihnen beauftragten weiteren Personen gegenüber dem Koordinator/der Koordinatorin zu benennen und aktuell zu halten, damit diese im Bedarfsfall bzw. im Notfall zur Kontaktaufnahme genutzt werden können.
(5)
Ein vorübergehendes Fehlen der Schülerin oder des Schülers von den OGS-Angeboten nach § 3 Abs. 1 a) und c) sowie § 4 ist der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit mitzuteilen.
(6)
Für die Teilnahme an Ausflügen ist jeweils die schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(7)
Die Verwendung von digitalen Endgeräten durch die Schülerinnen und Schüler ist auf dem Schulgelände und in den Gebäuden nicht erlaubt. Ausnahmen können von den Aufsichtspersonen zugelassen werden.
(8)
Vor Schul- oder Betreuungsbeginn akut erkrankte Schülerinnen und Schüler dürfen die OGS nicht besuchen. Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten und Parasitenbefall ist die Koordinationskraft zu informieren.
(9)
Bei einer Erkrankung im Laufe des Tages entscheiden die Aufsichtspersonen im Einzelfall, ob die Anwesenheit in der OGS vertretbar ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Erziehungsberechtigten zur schnellstmöglichen Abholung verpflichtet.
(10)
Eine Medikamentengabe durch die Beschäftigten der OGS ist ausgeschlossen.
§ 8 Versicherung
(1)
Die Schülerinnen und Schüler gem. § 5 Abs. 1 S. 2 sind während der vereinbarten Inanspruchnahme der OGS-Angebote gegen Körper- und Sachschäden im Zusammenhang mit dem schulischen Betrieb, auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf dem direkten Weg zwischen Wohnhaus und Schulgelände über den Schulverband im Amt Kisdorf als Schulträger bei der Unfallkasse Nord und beim Kommunalen Schadenausgleich im Rahmen der anzuwendenden Bestimmungen versichert.
(2)
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den eine Schülerin oder ein Schüler auf dem direkten Weg zur und von der Schule erleidet und eine ärztliche Behandlung zur Folge hat oder zur Folge haben kann, unverzüglich in der Schule zu melden, damit der Schulträger seiner Meldepflicht gegenüber der Versicherung nachkommen und die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1)
Die Haftung des Schulverbands wird auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Amtshaftung und die deliktische Haftung.
(2)
Es wird keine Haftung übernommen für das persönliche Eigentum von Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten.
§ 10 Grundsatz der Gebührenerhebung
(1)
Für die Benutzung der OGS an Schultagen gem. § 3, mit Ausnahme der Mittagsverpflegung an Schultagen i.S.d. § 3 Abs. 1 b), und für die Benutzung der OGS in den Schulferien gem. § 4 werden Benutzungsgebühren erhoben. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten.
(2)
Die Erstattung der Kosten der Mittagsverpflegung erfolgt im Rahmen des Nutzungsvertrags gem. § 3 Abs. 3.
§ 11 Höhe der Benutzungsgebühren
Die Höhe der Benutzungsgebühren beträgt für:
| Gebührenposition | Beschreibung | Gebühr |
| a) OGS Basis | Regelmäßige Betreuung i.S.d. § 3 Abs. 1 a) einschließlich optionalem Kursbesuch nach § 3 c) täglich zwischen 07:00 Uhr und 14:30 Uhr und i.S.d. § 4 in den Ferien täglich zwischen 07:30 Uhr und 15:30 Uhr | 60,00 € pro Monat |
| b) OGS Plus | Regelmäßige Betreuung i.S.d. § 3 Abs. 1 a) einschließlich optionalem Kursbesuch nach § 3 c) zwischen 14:30 Uhr und 17:00 Uhr, tageweise buchbar, jedoch nur zusätzlich zu OGS Basis | 15,00 € pro Monat pro gebuchten Wochentag |
| c) OGS Flex | Ausnahmsweise Betreuung i.S.d. § 3 Abs. 1 a) einschließlich optionalem Kursbesuch gem. § 3 c) zwischen 14:30 Uhr und 17:00 Uhr an einem Wochentag, jeweils für fünf Tage anzumelden und über das Schulhalbjahr verteilt einzeln nutzbar, jedoch nur zusätzlich zu OGS Basis | 2,00 € pro Tag |
| d) OGS Ferien | Betreuung i.S.d. § 4, wenn OGS- Basis nicht gebucht ist, von Montag bis Freitag zwischen 7:30 Uhr und 15:30 Uhr | 45,00 € pro Monat |
| e) OGS Kurs | Kurs i.S.d. § 3 Abs. 1 c) wenn OGS- Basis und ggf. OGS Plus oder OGS Flex nicht gebucht ist | 15,00 € pro Kurs |
| f) Sondergebühr “Geomaltips” | Kosten der Teilnahme am Kurs “Geomaltips”, die zusätzlich zu a), b), c) oder e) anfallen | 5,00 € pro angebotenen Kurstag |
| g) Sondergebühr “Sicherheitstraining” | Kosten der Teilnahme am Kurs “Sicherheitstraining”, die zusätzlich zu a), b), c) oder e) anfallen | 25,00 € pro Kurs |
| h) Verpflegung Ferien | Frühstück und Mittagessen in den Ferien gem. § 4 | 5,00 € pro angemeldeten Tag |
§ 12 Ermäßigungstatbestände
(1)
Es kann eine einkommensabhängige Gebührenermäßigung entsprechend der Einkommensgrenzen nach dem KitaG und gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII erfolgen. Diese umfasst nicht den Kostenersatz nach § 15.
(2)
Werden mehrere im selben Haushalt lebende Kinder einer Familie in der OGS betreut, werden die gesamten Gebühren der Betreuung gem. § 3 Abs. 1 a) und § 4 für das zweitälteste Kind zur Hälfte ermäßigt und für jüngere Kinder vollständig erlassen.
(3)
Über sonstige besondere Härtefälle entscheidet der Schulverband im Einzelfall.
§ 13 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Begründung des Benutzungsverhältnisses bei Aufnahme des Kindes in die OGS i.S.d. § 5 Abs. 1.
(2)
Die Gebühren werden wie folgt fällig:
- Die Gebühren gem. § 11 a) und b) werden nach Bekanntgabe in Höhe des monatlichen Betrags in monatlichen Abschlägen jeweils zum letzten Tag des Monats fällig; erfolgt die Bekanntgabe, nachdem bereits gebührenauslösende Betreuungsmonate abgelaufen sind, entsteht die Fälligkeit am letzten Tag des Monats, in den die Bekanntgabe fällt.
- Die Gebühren nach § 11 c) bis h) werden in voller Höhe einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
§ 14 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Erziehungsberechtigte/die Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigten, auf dessen/deren Antrag die Schülerin oder der Schüler am Angebot der OGS teilnimmt.
§ 15 Kostenersatz
Je nach Angebot können sonstige Aufwendungen (z. B. Eintrittsgelder bei Ausflügen) und Kosten für Verbrauchsmaterialien (z. B. Materialkosten zum Basteln) zu ersetzen sein. Dieser Kostenersatz ist kein Teil der Benutzungsgebühren.
§ 16 Datenverarbeitung
(1)
Der Schulverband im Amt Kisdorf und das den Schulverband verwaltende Amt Kisdorf sind berechtigt, zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung und zur Erhebung von Benutzungsgebühren die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und für statistische Zwecke zu nutzen. Ein zweckgemäßer Datenaustausch zwischen dem Schulverband im Amt Kisdorf, dem Amt Kisdorf, den zur Schulträgerschaft des Schulverbands gehörenden Schulen sowie dem Betreiber des Online-Portals gem. Abs. 3 ist zulässig. Eine Weitergabe an andere Dritte (z. B. Schulaufsichtsbehörden) erfolgt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 (DSGVO– ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und das Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein vom 02.05.2018 (LDSG – GVOBl. S. 162) in Verbindung mit §§ 30 ff. SchulG, jeweils in der aktuellen Fassung.Der Schulverband im Amt Kisdorf und das den Schulverband verwaltende Amt Kisdorf sind berechtigt, zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung und zur Erhebung von Benutzungsgebühren die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und für statistische Zwecke zu nutzen. Ein zweckgemäßer Datenaustausch zwischen dem Schulverband im Amt Kisdorf, dem Amt Kisdorf, den zur Schulträgerschaft des Schulverbands gehörenden Schulen sowie dem Betreiber des Online-Portals gem. Abs. 3 ist zulässig. Eine Weitergabe an andere Dritte (z. B. Schulaufsichtsbehörden) erfolgt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 (DSGVO– ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und das Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein vom 02.05.2018 (LDSG – GVOBl. S. 162) in Verbindung mit §§ 30 ff. SchulG, jeweils in der aktuellen Fassung.
(2)
Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
(3)
Für die Buchung von Kursen, für Mitteilungen über Sondergehzeiten und Krankmeldungen wird die Software GTS der Firma ivPro eingesetzt.
(4)
Es werden folgende personenbezogenen Daten verarbeitet:
- Name, Vorname und Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummer der oder des anmeldenden Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers sowie gegebenenfalls abweichender gebührenpflichtiger Personen
- Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,
- das Geschlecht der Schülerin oder des Schülers,
- die Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,
- gesundheitliche Einschränkungen der Schülerin oder des Schülers,
- Klassenzuordnung der Schülerin oder des Schülers,
- Nachweise i.S.d. § 12 sowie die Tatsache einer Ermäßigung,
- den Tag der Anmeldung und die Teilnahme an Angeboten der OGS durch die Schülerin/den Schüler,
- Erkrankungen, Allergien und Unverträglichkeiten, die gem. § 5 Abs. 2 S. 2 angegeben werden
- Verstöße gegen die Benutzungsregeln gem. § 7
- die Bankverbindungsdaten der oder des Gebührenpflichtigen
(5)
Bezüglich der Berichtigung, Sperrung und Löschung von personenbezogenen Daten finden die jeweiligen Bestimmungen des LDSG in der aktuellen Fassung Anwendung.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig wird die OGS-Satzung des Schulverbands im Amt Kisdorf vom 05.09.2024 außer Kraft gesetzt.
Kattendorf, den 22.06.2026
gez.: Silke Ahrens-Busack
Schulverbandsvorsteherin
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de