Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

erlassen am: 04.09.2024 | i.d.F.v.: 05.09.2024 | gültig ab: 01.08.2024


Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 Abs. 2, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), in der jeweils aktuellen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Schulverbandes im Amt Kisdorf am 04.09.2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Trägerschaft, Aufgabe und Allgemeines

(1)

Der Schulverband im Amt Kisdorf betreibt nach den §§ 6 und 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG), der „Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe (Richtlinie Ganztag und Betreuung)“ im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die „Offene Ganztagsschule“ – nachfolgend OGS – in der Schule Kisdorf (Grund- und Gemeinschaftsschule) mit den beiden Standorten in Kisdorf und in Wakendorf II und an der Grundschule am Wald mit den beiden Standorten in Sievershütten und in Struvenhütten jeweils als öffentliche Einrichtung. Für die Außenstelle in Wakendorf II erfolgt der Betrieb dabei auf der Grundlage der ersten Ergänzungsvereinbarung vom 14.12.2022 zwischen der Gemeinde Wakendorf II und dem Schulverband im Amt Kisdorf zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die organisatorische Verbindung der Grundschulen Wakendorf II und Kisdorf vom 24.07.2009.

(2)

Die Aufgabe der OGS ist die systematische Förderung der altersgerechten Entwicklung der Schülerinnen und Schüler ergänzend zum planmäßigen Unterricht mit dem Ziel der Zusammenführung von Bildung, Erziehung und Betreuung, so dass Bildungschancen erhöht, individuelle Fähigkeiten und Interessen gefördert und Benachteiligungen abgebaut werden. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VII) bleibt unberührt.

(3)

Die OGS wird für die Schülerinnen und Schüler an allen Schulstandorten sowohl für den Grundschulbereich in Kisdorf, Wakendorf II, Sievershütten und Struvenhütten als auch für die Gemeinschaftsschulbereich in Kisdorf eingerichtet. Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der OGS ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich zu erklären.

(4)

Das Angebot der OGS umfasst Kursangebote sowie ein festes Betreuungsangebot. Dabei gelten diese Angebote jeweils als schulische Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG.

(5)

Aufsichtspersonen sind die eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer, die eingesetzten Kursleiterinnen und Kursleiter und ggf. auch die Lehrkräfte und Beschäftigte des Schulverbandes im Amt Kisdorf. Die Schülerinnen und Schüler haben deren Anweisungen Folge zu leisten. Die Aufsichtspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zeiten, für die sie für den Besuch der OGS angemeldet und bestätigt wurden.

§ 2 Organisation

Die Leitung der OGS obliegt der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandvorsteher und wird zusammen mit der Amtsverwaltung Kisdorf wahrgenommen, soweit und solange der Schulverband im Amt Kisdorf über keine eigene Leitungsstelle im Stellenplan verfügt bzw. diese Leitungsstelle besetzt hat. Die Leitung ist verantwortlich für die schulübergreifenden betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten der OGS, sowie für die Personalangelegenheiten. Für die Planung und Durchführung der OGS-Angebote innerhalb des betrieblich-organisatorischen Rahmens wird für jede der beiden Schulen eine Koordinatorin oder ein Koordinator durch die Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher bestimmt. Eine enge Zusammenarbeit mit der jeweiligen Schulleitung und der von ihr hierzu beauftragten Lehrkräfte wird dabei angestrebt.

§ 3 Standort- und Schulübergreifende Organisation

Die standortübergreifende Organisation der OGS-Angebote innerhalb einer Schule obliegt der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule. Für schulübergreifende Angebote der OGS stimmen sich beide Koordinationskräfte untereinander ab. Darüber soll auch allgemein in den Angelegenheiten der OGS ein Austausch der Koordinationskräfte untereinander und mit der Leitung angestrebt werden.

§ 4 Ganztagsangebote der OGS an Schultagen

(1)

Das Angebot an der OGS erfolgt in Betreuungsgruppen sowie in Kursen. Das Angebot orientiert sich an dem Bedarf von Schülerinnen und Schülern sowie der Erziehungsberechtigten und umfasst insbesondere die Bereiche:

  1. Hausaufgabenbetreuung

  2. Mittagstisch

  3. Nachmittagsbetreuung

  4. Kurse (bspw. Sport und Tanz, Bastel- und Werkangebot);
    Kurse können unter Beachtung der Richtlinie Ganztag und Betreuung grundsätzlich nur mit einer Mindestteilnehmerzahl von acht bzw. zehn Schülerinnen und Schülern angeboten werden, über Ausnahmen hiervon entscheidet die Leitung der OGS.

(2)

Ein tägliches Mittagessen wird von Montag bis Freitag durch die OGS gewährleistet.

(3)

Der Schulverband im Amt Kisdorf gewährleistet eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr (Frühbetreuung) und ab Unterrichtsende bis 17:00 Uhr.

(4)

Während der schulfreien Zeit, an Schulentwicklungstagen und an Tagen mit witterungsbedingten Schulausfall findet kein Kursangebot statt, soweit es sich nicht die Ferienbetreuung nach § 5 handelt. Eine Notbetreuung während des Unterrichtsausfalles wird durch die anwesenden Lehrer gewährleistet und nach dem planmäßigem Unterrichtsende dann durch die OGS fortgesetzt*.*

(5)

Eine Schließung der OGS ist aus außerordentlichen Gründen möglich. Hierzu zählen insbesondere: Unvermeidliche Baumaßnahmen, unüberbrückbare Personalschwierigkeiten, Schließung auf Anordnung des Gesundheitsamtes, Pandemie usw. Muss die OGS aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schüler.

(6)

An Tagen mit verkürztem Unterricht entscheidet die Schule, ob ein Kursangebot oder eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler stattfindet.

(7)

Die Betreuungsgruppen sowie die Kurse werden durch mindestens eine Aufsichtsperson geleitet.

(8)

Für die Durchführung der OGS strebt der Schulverband im Amt Kisdorf eine Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern an.

(9)

In der Früh- bzw. Spätbetreuung (15:00 Uhr bis 17:00 Uhr) ist eine verlässliche Betreuung bei Unterschreitung einer Mindestteilnehmerzahl von 5 Schülerinnen und Schülern nicht gewährleistet und kann aus personellen Gründen durch die Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule abgesagt werden.

§ 5 Ganztagsangebote der OGS in den Ferien

(1)

Während der Ferienzeiten findet eine Betreuung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 statt. Für die Durchführung der Ferienbetreuung ist eine Mindestteilnehmerzahl von 5 notwendig, bei weniger Anmeldungen kann keine Betreuung stattfinden. Die Betreuung ist schulübergreifend möglich. Jede Ferienbetreuung muss spätestens 4 Wochen vor Ferienbeginn schriftlich bei der jeweiligen Koordinationskraft angemeldet werden. Bei Ausflügen über die Betreuungszeit von 15.00 Uhr sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher zu informieren. In den Schulferien findet für angemeldete Schülerinnen und Schüler der OGS eine Ferienbetreuung mit Ausnahme der Schließzeiten statt.

(2)

In der Regel gibt es folgende Schließzeiten in der Ferienbetreuung:

Sommerferien 3 Wochen, die genauen Wochen sind durch die Koordinatorin oder den Koordinator rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor Ferienbeginn, den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
Winterferien komplett
Gesetzliche Feiertage und schulische Brückentage

(3)

Hiervon abweichende Schließzeiten können schulstandortbezogen im Ausnahmefall durch die Schulkonferenz beschlossen werden, sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung durch die Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers. Die genauen Zeiten werden den Erziehungsberechtigten dann rechtzeitig bekannt gegeben.

(4)

Die Schülerinnen und Schüler haben in der Ferienbetreuung spätestens 9.00 Uhr zu erscheinen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, besteht für diesen Tag keine weitere Betreuungsverpflichtung durch den Schulverband im Amt Kisdorf. Im Einzelfall kann hiervon nach Rücksprache mit der Betreuungsperson abgewichen werden.

(5)

In den Ferien erfolgt weder ein öffentlicher Schulbusverkehr noch ein durch den Schulverband im Amt Kisdorf organisierter Schülertransport zur OGS.

§ 6 Verpflegung

(1)

Die Bereitstellung eines Mittagessens ist Bestandteil des Gesamtkonzeptes, jedoch optional. Die Buchung und Bezahlung der einzelnen Essen erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über ein Online-Portal, für welches eine Anmeldung erforderlich ist. Dort werden auch alle Angaben zur Speiseauswahl und die Preise aufgeführt. Die Verpflegung ist in den Benutzungsgebühren nicht enthalten. Die gesonderte Verpflegungsgebühr wird pro Essensbuchung fällig und einem im Online-Portal zu diesem Zweck eingerichteten Guthaben-Konto der Erziehungsberechtigen belastet.

(2)

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Essensanmeldung zu beachtende Allergien oder Unverträglichkeiten mit anzugeben.

§ 7 Anmeldung, Dauer des Betreuungsverhältnisses

(1)

Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zu den Ganztagsangeboten an Schultagen (§ 4) des kommenden Schuljahres erfolgt durch die Erziehungsberechtigten jeweils vor Beginn der Sommerferien schriftlich bei der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule (Schule Kisdorf bzw. Grundschule am Wald).

(2)

Die Anmeldungen sind jeweils für das anstehende 1. Schulhalbjahr verbindlich und können bis zu einen Monat vor Beginn des 2. Schulhalbjahres für das 2. Schulhalbjahr geändert werden. Sofern bis 1 Monat vor Ablauf des 1. Schulhalbjahres keine geänderten oder neuen Anmeldungen oder Abmeldungen von Ganztagsangeboten vorliegen, werden die bis dahin verbindlich gebuchten Ganztagsangebote auch für das 2. Schulhalbjahr verbindlich. Abweichend von Satz 1 können Kurse auch noch in der ersten Schulwoche des Schulhalbjahres nach Erscheinen der Kurshefte verbindlich gebucht werden, die Angaben zu den Kursen sind dabei zu beachten. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3)

Über die Aufnahme und Kursteilnahme entscheidet die Koordinatorin oder der Koordinator der jeweiligen Schule, und zwar nach Eingang der Anmeldung sowie Kursauslastung.

(4)

Bei freien Plätzen kann eine Aufnahme auch im laufenden Schulhalbjahr erfolgen. Mit Zustimmung aller Beteiligten kann in begründeten Fällen auch ein Wechsel innerhalb des Ganztagsangebotes vorgenommen werden.

(5)

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Betreuungsangebot kann nur im Rahmen der verfügbaren Plätze in Anspruch genommen werden. Berechtigt sind nur die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule und ggf. auch des jeweiligen Schulstandortes.

(6)

Das Schulhalbjahr im Sinne dieser Satzung richtet sich nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz. Als Schulhalbjahr im Sinne dieser Satzung gelten die Zeiträume vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres sowie vom 01.02. bis zum 31.07. eines Jahres.

(7)

Das Betreuungsverhältnis wird begründet, sobald die Koordinatorin oder der Koordinator der jeweiligen Schule dies mitteilt, spätestens sobald die positive Entscheidung über den Antrag (Gebührenbescheid) den Erziehungsberechtigten zugeht.

(8)

Bei Bedarf können die künftigen 5. Klässler bis zur Einschulung in die neue Schule am bisherigen Schulstandort weiterbetreut werden. In diesem Fall ist für jeden angebrochenen Monat die volle Nutzungsgebühr zu entrichten.

§ 8 Unterbrechung, Abmeldung

(1)

Bei Schulwechsel oder Wohnsitzwechsel endet das Betreuungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt. Das gleiche gilt, wenn das Schulverhältnis nach § 19 SchulG aus anderen Gründen vorzeitig endet.

Der Wohnsitzwechsel ist rechtzeitig, mindestens einen Monat vorher, bei der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule schriftlich anzuzeigen.

Ein Schulwechsel oder eine andere Beendigung des Schulverhältnisses ist bei der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige ist an die Leitung und an die Amtsverwaltung Kisdorf weiterzugeben.

(2)

Die Erziehungsberechtigten können das Betreuungsverhältnis im Fall einer attestierten längeren Krankheit ihres Kindes mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss bei der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule kündigen. Nach erfolgter Kündigung ist eine Wiederanmeldung im gleichen Schuljahr dann nicht mehr möglich.

(3)

Der Schulverband im Amt Kisdorf kann das Betreuungsverhältnis darüber hinaus nach vorheriger Anhörung der Erziehungsberechtigten umgehend durch schriftliche Mitteilung – auch zeitlich befristet – beenden, wenn

  • ein unangemessenes Verhalten der Schülerin oder des Schülers ein Verbleiben im Ganztagsangebot nach Ausschöpfung aller zulässigen pädagogischen Möglichkeiten nicht zulässt, die schulrechtlichen Bestimmungen finden hier gleichartige Anwendung;

  • wenn die Erziehungsberechtigten ihren Pflichten im Rahmen der Rahmen offenen Ganztagsschule wiederholt und trotz schriftlich erfolgter Mahnung nicht nachkommen; hierzu zählen insbesondere die Vernachlässigung von Mitteilungs- und Zahlungspflichten über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;

  • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der eine Teilnahme an der Betreuung für die Beteiligten unzumutbar macht.

Zuständig für diese Entscheidung ist die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher.

(4)

Im Übrigen endet das Betreuungsverhältnis jeweils mit Ablauf des Schuljahres.

(5)

Ein vorübergehendes Fehlen der Schülerin oder des Schülers ist der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch über das Schulsekretariat erfolgen. Zur Aufrechterhaltung des Platzanspruches und zur Deckung der laufenden Kosten berechtigt ein vorübergehendes Fehlen nicht zu einer Gebührenminderung.

(6)

Gleiches gilt für die Regelung der Ferienbetreuung nach § 5 und der Verpflegung nach § 6.

(7)

Über Ausnahmen der Absätze 1,2 und 6 entscheidet die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher.

§ 9 Hinweise für den Besuch der OGS / Abholzeiten

(1)

Die Aufsichtspflicht durch die OGS endet stets mit dem Ende des im Einzelfall gebuchten Ganztagsangebotes. Genau wie nach dem Ende der Unterrichtszeit liegt es allein im Ermessen der Erziehungsberechtigten, ob die Schülerin oder der Schüler abgeholt wird oder alleine die Schule verlässt.

(2)

Sollte der Fall vorliegen, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht von bestimmten Personen abgeholt werden darf, sind die Schule und deren Koordinationskraft hierüber zu informieren.

(3)

Schülerinnen und Schüler können nur zu den am Schulstandort bekannt gegebenen Abholzeiten nach Hause gehen bzw. am Schuleingang abgeholt werden. Ab 15:00 Uhr ist keine feste Zeit erforderlich. Die Abholzeit kann dann individuell mit der Koordinationskraft besprochen und abgestimmt werden.

(4)

Die Verwendung von Mobiltelefonen durch die Schülerinnen und Schüler für private Zwecke ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände während der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind im Bedarfsfall organisatorische Absprachen mit den Betreuungskräften zur Abholzeit.

§ 10 Erkrankungen

(1)

Akut erkrankte Schülerinnen und Schüler dürfen die OGS nicht besuchen. Infektionskrankheiten und Parasitenbefall müssen der Schule gemeldet werden. Bei Wiederaufnahme sollte in diesen Fällen eine ärztliche Freigabe erfolgen. Im Zweifelsfall kann die Schule eine entsprechende Bescheinigung vom Arzt oder dem Gesundheitsamt verlangen.

(2)

Bei meldepflichtigen Erkrankungen gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Anordnungen des Gesundheitsamtes.

(3)

Bei einer offensichtlichen Erkrankung, die nicht unter des Infektionsschutzgesetz fällt, aber für die Betreuung der Schülerin oder des Schülers bzw. den Schutz anderer Personen in der OGS relevant ist, können die eingesetzten Aufsichtspersonen der OGS entscheiden, ob die Anwesenheit vertretbar ist. Sollten die Aufsichtspersonen zu dem Ergebnis kommen, dass dies nicht verantwortbar ist, sind die Erziehungsberechtigten zu informieren und zur Abholung verpflichtet.

(4)

Eine Medikamentengabe durch das OGS-Personal und OGS-Aufsichtspersonen ist ausgeschlossen.

(5)

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten und die von ihnen beauftragten weiteren Personen gegenüber der Schule zu benennen und aktuell zu halten, damit diese im Bedarfsfall bzw. im Notfall zur Kontaktaufnahme genutzt werden können. Diese Daten müssen im Sekretariat und bei der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule für die Aufsichtspersonen verfügbar sein.

(6)

Schulleitung, Lehrkräfte, OGS-Personal und OGS Aufsichtspersonen wirken darauf hin, dass die Regelungen und die Vorgehensweise bei Erkrankungen möglichst einheitlich für die jeweilige Schule sind. Im Zweifel entscheidet die Schulleitung.

§ 11 Aufsicht:

(1)

Die OGS untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Schulverbandes im Amt Kisdorf als Schulträger. Die Befugnisse der Schulleitung nach § 33 SchulG bleiben unberührt.

(2)

Die pädagogischen Fachkräfte und Honorarkräfte haben während der jeweiligen Kursnutzung für die ihnen anvertrauten Schüler die Aufsichtspflicht.

(3)

Für die Teilnahme an Ausflügen ist jeweils die schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 12 Versicherung

(1)

Die Schülerinnen und Schüler sind während der vereinbarten Inanspruchnahme der OGS-Angebote ebenso wie bei der Teilnahme am Unterricht gegen Körper- und Sachschäden im Zusammenhang mit dem schulischen Betrieb, auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf dem direkten Weg zwischen Wohnhaus und Schule über den Schulverband im Amt Kisdorf als Schulträger bei der Unfallkasse Nord und beim Kommunalen Schadenausgleich im Rahmen der anzuwendenden Bestimmungen versichert.

(2)

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den eine Schülerin oder ein Schüler auf dem direkten Weg zur und von der Schule erleidet und eine ärztliche Behandlung zur Folge hat oder zur Folge haben kann, unverzüglich in der Schule zu melden, damit der Schulträger seiner Meldepflicht gegenüber der Versicherung nachkommen und die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

§ 13 Haftungsbeschränkung

(1)

Wenn und soweit Sach- oder Personenschäden, die anlässlich der Benutzung der OGS entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Unfallkasse Nord und dem Kommunalen Schadenausgleich, ausgeglichen werden, können dem Schulverband im Amt Kisdorf bzw. seine Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht.

(2)

Es wird keine Haftung übernommen für das persönliche Eigentum von Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten.

§ 14 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der OGS an Schultagen (§ 4), in den Ferien (§ 5) sowie für die Inanspruchnahme des Verpflegungsangebotes (§ 6) sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten.

§ 16 Ermäßigungstatbestände

(1)

Auf formlosen Antrag gegenüber der Koordinatorin oder des Koordinators der jeweiligen Schule werden die Benutzungsgebühren zur Unterstützung einkommensschwacher Familien (Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz u.ä.) nach Vorlage des entsprechenden Nachweises einer staatlichen Unterstützung (Bescheid) um 100 % ermäßigt. Sollten Leistungen durch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) abgedeckt werden können, ist diese Sozialermäßigung vorrangig anzuwenden. Die betreffenden Ansprüche sind auf die gemeindliche Ermäßigung durch den Schulverband im Amt Kisdorf anzuwenden.

(2)

Die Ermäßigung gilt nur solange die auslösende staatliche Unterstützungsleistung läuft und nachgewiesen wird. Entfällt die staatliche Unterstützungsleistung, z. B. aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse, so ist dies gegenüber der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bewilligte Ermäßigungen können durch den Schulverband im Amt Kisdorf zurückgenommen oder für die Zukunft widerrufen werden und zu einer Nachforderung der Benutzungsgebühren führen.

(3)

Abweichend von Absatz 1 tragen die Erziehungsberechtigten die Kosten für Verbrauchsmaterialien im Rahmen von Kursen in voller Höhe selbst.

(4)

Über sonstige besondere Härtefälle entscheidet die Verbandsversammlung des Schulverbandes im Amt Kisdorf im Einzelfall.

§ 17 Gebührenerhebung, Fälligkeit

(1)

Die Zahlungspflicht für die Benutzungsgebühren für Ganztagsangebote an Schultagen (§ 4) und in den Ferien (§ 5) entsteht jeweils zu Beginn des Monats, in dem der Schüler in ein Angebot aufgenommen worden ist und damit ein Betreuungsverhältnis besteht. Für die Mittagsverpflegung gilt § 6 Abs. 1.

(2)

Die Benutzungsgebühren für Ganztagsangebote an Schultagen (§ 4) und in den Ferien (§ 5) und für die Inanspruchnahme der Verpflegung (§ 6) sind voneinander unabhängig und daher nebeneinander zu erheben und zu zahlen. Sie können dabei in einem Bescheid zusammengefasst werden und als Gesamtzahlung erfolgen.

(3)

Die Benutzungsgebühren für die Ganztagsangebote (§§ 4 und 5) sind jeweils im Voraus, spätestens bis zum ersten Werktag eines Monats an den Schulverband im Amt Kisdorf auf das im Gebührenbescheid angegebene Konto zu überweisen. Anstelle einer monatlichen Zahlung kann die Zahlung jeweils auch als Gesamtzahlung im Voraus für ein Schulhalbjahr (§ 4) bzw. für die Ferienzeit (§ 5) erfolgen. Für die Mittagsverpflegung gilt § 6 Abs. 1.

(4)

Die Gebührenpflicht endet jeweils mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

§ 18 Zahlungspflichtige

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Sonstige Aufwendungen / Kosten für Verbrauchsmaterialien (Auslagenersatz)

Je nach Kursangebot können sonstige spezielle Aufwendungen (z. B. Eintrittsgelder bei Ausflügen) und Kosten für Verbrauchsmaterialien (z. B. Materialkosten zum Basteln) entstehen und auf die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler umgelegt werden. Dieser Auslagenersatz ist in den Benutzungsgebühren nicht enthalten und gesondert für das jeweilige Kursangebot durch die Zahlungspflichtigen unter Angabe des Kurses zusätzlich zur Benutzungsgebühr zu zahlen. Der Auslagenersatz kann dabei einmal pro Schulhalbjahr oder als monatliche Zahlung festgelegt werden. Die Festlegung erfolgt durch die Koordinatorin oder den Koordinator der jeweiligen Schule und muss im Kursplan mit ausgewiesen werden. Dabei ist auch anzugeben, an wen die Zahlung zu erfolgen hat (Schulverband im Amt Kisdorf als Schulträger, Kursanbieter oder konkrete Aufsichtsperson).

§ 20 Bestimmungen des Schulgesetzes

Die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 21 Datenverarbeitung

(1)

Der Schulverband im Amt Kisdorf und das den Schulverband verwaltende Amt Kisdorf sind neben der Schule Kisdorf als Anstalt öffentlichen Rechtes berechtigt, zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung und zur Erhebung von Benutzungsgebühren und Verpflegungsgebühren, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und für statistische Zwecke zu nutzen. Ein zweckgemäßer Datenaustausch zwischen dem Schulverband im Amt Kisdorf, dem Amt Kisdorf der jeweiligen Schule sowie dem Betreiber der Mensa und dem Betreiber des Online-Portals ist dabei zulässig. Eine Weitergabe an andere Dritte (z. B. Schulaufsichtsbehörden) ist grundsätzlich nicht vorgesehen und erfolgt nur aufgrund einer rechtlichen Grundlage. Es gelten hierfür die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (2016/679) vom 27.04.2016 und das Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein (LDSG) vom 02.05.2018 in Verbindung mit §§ 30 ff. SchulG in den jeweils aktuell gültigen Fassungen.

(2)

Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(3)

Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

  • Name, Vorname und Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten, der Schülerin oder des Schülers sowie weiterer abhol- oder zahlungsberechtigter Personen
  • das Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,
  • das Geschlecht der Schülerin oder des Schülers,
  • die Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,
  • gesundheitliche Einschränkungen der Schülerin oder des Schülers,
  • Klassenzuordnung der Schülerin oder des Schülers,
  • Nachweise nach § 16 sowie die Tatsache einer Ermäßigung,
  • die Inanspruchnahme des Ganztagsangebotes durch die Schülerin bzw. des Schülers,
  • die Teilnahme an der Mittagsverpflegung einschließlich der Angabe von Allergenen,
  • die Bankverbindungsdaten der Zahlungspflichtigen.

§ 22 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung ersetzt die Praxis der bisher üblichen Betreuungsverträge zwischen dem Schulverband im Amt Kisdorf und den Erziehungsberechtigten. Eine Schlechterstellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten ist damit nicht verbunden.

(2)

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2024 in Kraft.

Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.