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Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde/Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Voraussetzungen:
- Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.