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- An das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR), wenn es um eine Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz geht,
- an eine nach § 3 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) zuständige Behörde, wenn es um eine Anzeige geht.