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Träger folgender Einrichtungen müssen eine/einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte/n bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:
- Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden,
- Einrichtungen, in denen Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen im Sinne des § 10 a Tierschutzgesetz vorgenommen werden und
- Einrichtungen, in denen Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 10 Tierschutzgesetz vorgenommen werden.
Voraussetzungen für die Bestellung sind:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie,
- die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und
- die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Die/der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
- auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
- die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
- zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen sowie
- innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.