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Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.