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Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (einschließlich Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beziehungsweise einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Bei Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen, welche die gesetzlichen Grenzmaße überschreiten, ist außerdem eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.