Seiteninhalt
Als Auszubildende/r (Lehrling) im Handwerk können Sie nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dieses rechtfertigen.
Voraussetzungen:
- Überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis,
- überdurchschnittliche Noten auf dem Zwischenprüfungszeugnis,
- überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb,
- alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden,
- Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
- Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte/Ausbildungsnachweise,
- die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer bis zur vorgezogenen Prüfung wird nicht unterschritten.