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Als Patenanwältin/Patentanwalt können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie
- die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder
- als Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden haben.
Die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin/des Patentanwalts haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
- Sie haben die technische Befähigung erworben, das heißt, Sie haben
- ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen und
- mindestens ein Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt beziehungsweise können nachweisen, dass Sie die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben haben.
Hinweis: Ein im Ausland abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium gilt ebenfalls für die Befähigung, wenn es in Deutschland anerkannt oder dem Studium in Deutschland gleichwertig ist.
- Sie haben die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden.
- Sie wurden bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder bei einer Patentassessorin/einem Patentassessor ausgebildet. Falls Sie bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer/einem Patentassessor/in in einer Firma ausgebildet wurden, müssen Sie zusätzlich mindestens ein halbes Jahr bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt in einer Kanzlei tätig gewesen sein.
- Sie haben Ihre Ausbildung durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer deutschen Universität ergänzt.
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird in folgenden Fällen versagt:
- Sie haben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt.
- Sie wurden strafrechtlich verurteilt und besitzen daher nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
- Sie wurden durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als acht Jahre zurückliegt, aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
- Gegen Sie wurde in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig entschieden.
- Sie haben sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aufgrund dessen Sie für den Beruf des Patentanwalts unwürdig erscheinen.
- Sie bekämpfen die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise.
- Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf des Patentanwalts auszuüben.
- Sie üben eine Tätigkeit aus, die nicht mit dem Beruf des Patentanwalts vereinbar ist und die das Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit gefährden kann.
- Sie befinden sich in Vermögensverfall. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet worden sein.
- Sie sind Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, außer Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.
Verfahrensablauf: Den Antrag auf Zulassung als Patentanwältin/Patentanwalt müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Die Patentanwaltskammer überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur Vereidigung. Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt. Nach der Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwältin"/"Patentanwalt" führen. Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und werden nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwälte eingetragen.
Nähere Informationen zur Prüfung zur Patentanwältin/zum Patentanwalt und zur praktischen technischen Tätigkeit sowie Informationen zur Zulassung zur Patentanwältin/zum Patentanwalt finden Sie auf den Internetseiten der Patentanwaltskammer.