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Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen

Ihr Krankenhaus erhält eine Zulassung, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen wird. Die Aufnahme können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Krankenhäuser werden unter anderem durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Bundeslandes zur Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zugelassen. Krankenhausbehandlungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur Plankrankenhäuser Anspruch auf Fördermittel des Bundeslandes für Investitionen.

Die Bundesländer sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür, dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.

Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Es gibt 2 Entscheidungsstufen:

  • Um in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, muss in der ersten Stufe ein Nachweis für die Erfüllung der folgenden Qualifikationsmerkmale erbracht werden:
    • Bedarfsgerechtigkeit
    • Leistungsfähigkeit
    • Qualität
    • Wirtschaftlichkeit
  • Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
    • die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten
    • die regionale Erreichbarkeit
    • das Spektrum an Disziplinen

Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.

Kurztext

  • Zulassung von Krankenhäusern durch die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
  • zuständig für die Aufstellung von Krankenhausplänen sind die Bundesländer (Planungshoheit der Länder)
  • Krankenhausbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung darf nur in zugelassenen Krankenhäusern erfolgen
  • nur Plankrankenhäuser haben Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das Land
  • Umsetzung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes erfolgt per Feststellungsbescheid
  • Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan ist die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Qualifikationsmerkmale:
    • Bedarfsgerechtigkeit
    • Leistungsfähigkeit
    • Qualität
    • Wirtschaftlichkeit
  • Entsprechen mehr Krankenhäuser den Qualifikationsmerkmalen als zur Abdeckung des Landesbedarfs notwendig, werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
    • die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten
    • die regionale Erreichbarkeit und
    • das Spektrum an Disziplinen

 

Ministerium für Justiz und Gesundheit

 

  • Das Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde/dem zuständigen Ministerium
  • Die zuständige Behörde/das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
  • Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde/das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den/aus dem jeweiligen Krankenhausplan
  • Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses

Voraussetzungen

  • Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Qualifikationsmerkmale erfüllen:
    • Bedarfsgerechtigkeit
    • Leistungsfähigkeit
    • Qualität
    • Wirtschaftlichkeit

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen keine Kosten an.

Keine

 

  • Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
  • Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, gegebenenfalls der Subdisziplin, Angaben zur Zahl der erforderlichen Planbetten, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages/Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen/umgesetzt werden soll, gegebenenfalls Angaben zur notwendigen personellen/apparativen Ausstattung etc.
  • Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium/der zuständigen Behörde zu klären sind

 

es gibt keine Hinweise / Besonderheiten

 


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Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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