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Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.
Beschreibung
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.
Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).
Rechtsgrundlage
- § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
- § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
- § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Rosenstraße 28a
23795 Bad Segeberg
E-Mail: bauverwaltung[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/bauen
Öffnungszeiten:
Allgemeine Sprechzeiten der Kreisverwaltung
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.
Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.
Terminpflicht und Bürger*innen-Service (ZuFiSH)
Unterschriften bei Online-Diensten
Sprechzeiten der Ausländerbehörde
Rosenstraße 28a
23795 Bad Segeberg
E-Mail: grundwasser[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/grundwasser
Öffnungszeiten:
Allgemeine Sprechzeiten der Kreisverwaltung
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.
Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.
Terminpflicht und Bürger*innen-Service (ZuFiSH)
Unterschriften bei Online-Diensten
Sprechzeiten der Ausländerbehörde
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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24568 Kattendorf
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